Mit Einführung des einheitlichen Europäischen Führerscheins wurde das zulässige Gesamtgewicht eines Kraftfahrzeuges das von Einsatzkräften gefahren werden darf, auf 3,5 Tonnen begrenzt. Dies stellt gerade für die im Katastrophenschutz vorhandenen Fahrzeuge wie Notfall-Krankenwagen des Bundes eine Einschränkung im Einsatz der Hilfsorganisationen dar. In der siebten Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom Juni 2011 wurde deshalb beschlossen, dass die nach Landesrecht zuständige Behörde Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, die ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben, Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen und Anhängern auf öffentlichen Straßen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t erteilen kann.
Für das Erstellen des Führungszeugnisses, des Nachweises aus dem Verkehrszentralregister und der Ausstellung der Fahrberechtigung können u.U. Kosten anfallen. Diese gehen zu Lasten des entsendenden Verbandes (im Regelfall zu Lasten des Ortsvereines)
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